Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
§ 1 Vertragsschluss
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes bestätigt ist. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware und stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstigen Garantien dar.
- Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschliesslich unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Lieferumfang, Lieferfristen
- Für Gewichts- und Mengenermittlungen sind die in unserem Werk/Lager bzw. die durch den von uns beauftragten Spediteur festgestellten Gewichte massgebend.
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers bzw. eines unserer Lieferanten, so können sowohl der Abnehmer als auch wir vom Vertrag zurücktreten, sofern die vereinbarte Lieferzeit um drei Monate überschritten ist.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, zumindest aber für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
- Im Falle Versandverzögerung auf Wunsch des Kunden, behalten wir uns im Einzelfall gesonderte Berechnung der durch die Lagerung entstehenden Kosten vor. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist zur Abholung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
§ 3 Versendung und Gefahrübergang
- Versandweg und –mittel, insbesondere Verpackungen sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nicht.
- Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Abnehmers. Darüber hinaus sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Abnehmers zu versichern.
- Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – wie z.B. bei f.o.b. und c.i.f-Geschäften -, mit der Übergabe der Ware (Beginn des Verladevorganges) an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers auf den Abnehmer über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes erfolgt und/oder auf eigene Transportfahrzeuge des Lieferer verladen bzw. mit Ihnen versandt wird. Verzögert sich die Sendung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§ 4 Preise
- Unsere Preise lauten auf die vereinbarten Währungen und Bedingungen. Nebenkosten wie z.B. für besondere Verpackung auf Wunsch des Abnehmers, sowie Transportwege gehen zu Lasten des Abnehmers.
- Unseren Preisen liegen die bei Vertragsabschluss geltenden Zölle, Verkehrssteuern und sonstigen vergleichbaren öffentlichen Abgaben, sowie die bei Vertragsabschluss geltenden Währungsparitäten zugrunde. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter und normaler Transportmöglichkeit und auf Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Frachtsätze. Mehrkosten infolge Transporterschwerungen oder Erhöhung der Frachtsätze trägt der Abnehmer.
- Treten nach Abschluss des Liefervertrages aussergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so können wir von dem Abnehmer verlangen, dass dieser mit uns über eine Preisanpassung verhandelt. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so können wir von dem noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages zurücktreten.
§ 5 Zahlung
- Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Skonti bedürfen einer besonderen Vereinbarung, wobei für die Skontofristberechnung der Tag des Zahlungseinganges bei uns massgebend ist. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers (Käufers) zunächst auf dessen ältere Rückstände zu verrechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Nur bei entsprechender Vereinbarung nehmen wir diskontfähige und ordnungsgemäss versteuerte Wechsel zahlungshalber ein, und zwar unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers (Käufers). Eine Annahme an Erfüllung Statt ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Scheckzahlungen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen. Letzteren falls sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorkasse auszuführen und, falls Vorkasse nicht geleistet wird, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Schadens – Verzugszinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der entsprechenden Landesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz, oder der Besteller (Käufer) eine geringere Belastung nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, gegen den Abnehmer und seine Konzernunternehmen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Zurücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies unsererseits ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Abnehmer uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern, unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Abnehmer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen den seiner seitigen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns insoweit, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Wir können verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Abnehmers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Abnehmer vereinbarten Lieferpreis als abgetreten.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass die Abnehmer uns anteilsmässig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie die Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Grundsätzlich gilt, dass der Abnehmer die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt.
- Uebersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers oder eines durch diese zu unseren Gunsten bestehende Überversicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
- Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäss diesem Abschnitt nicht nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtwirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Für Mängel haften wir nur wie folgt:
- Der Abnehmer hat die empfangene Ware, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Abnehmer innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Partien Nummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen Positionen einer Partie sind unwirksam.
- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
- Der Abnehmer hat uns zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die gerügte Ware zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
- Wir gewährleisten, dass die von uns geleiferte Ware den jeweils gültigen europäischen Qualitätsnormen entspricht.
- Im Übrigen übernehmen wir die Gewährleistung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur für solche Mängel, die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemässem Gebrauch der gelieferten Sache auftreten. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Verarbeitung oder Transport zurückzuführen ist, oder aber wenn der Mangel auf einer unsachgemässen Veränderung oder einem Nachbesserungsversuch durch Dritte beruht. Alle sonstige, dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die etwa auf groben Verschulden (also zumindest auf grober Fahrlässigkeit) unsererseits beruhen, sowie für Schadenersatzansprüche auf etwaigen Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte.
§ 8 Sonstige Schadenersatzansprüche
Auch ausserhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeiten oder Verzuges ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist: CH-5400 Baden/Schweiz. Es gilt Schweizer Recht.
§ 10 Rechtsgültigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
MICROBEADS AG – CH-5412 Gebenstorf